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Satzung der Universal Peace Federation Deutschland e.V. (UPF)
(mit Namensänderung vom Mai 2007)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Universal Peace Federation Deutschland e.V. (UPF)
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2 Zweck des Vereins
a. Der Vereinszweck ist die Völkerverständigung als Grundlage zur Förderung des
Weltfriedens.
b. Zweckverwirklichung wird durch eine enge Zusammenarbeit von nichtstaatlichen,
religiösen, kulturellen u. pädagogischen Institutionen, NGO´s, sowie Medien,
Politik, Religion, Universitäten erreicht, die sich ebenso für die
Völkerverständigung einsetzen, um die Barrieren zwischen den verschiedenen
Rassen, Religionen, Kulturen und Nationen zu beseitigen.
c. Der Vereinszweck wird ebenso verwirklicht durch regelmäßige Seminare,
Konferenzen und geeignete Publikationen.
Durch Bildungsprogramme auf der geistigen, sittlichen Moral und
Ethikausrichtung, werden Charakter, Familie auf ein globales Bewusstsein für das
Wohl des Anderen und der Allgemeinheit gefördert.
Der interreligiöse Dialog wird durch gemeinsame kirchliche Veranstaltungen u.
Gottesdienste gefördert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins,
es sei denn, sie erbringen Arbeitsleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages
zur Verwirklichung des Satzungszweckes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31.Dezember 2001.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied
entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft wird mir Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur aktiven und weitgehend
ehrenamtlichen
Mitarbeit für das Erreichen des Vereinszwecks.
(5) Fördermitglieder haben Teilnehmerrecht, Rederecht, Anspruch auf jährliche
Rechenschaftsberichte des Vereins. Fördermitglieder werden zu den regelmäßigen
Mitgliederversammlungen eingeladen.
Ein Fördermitglied kann durch Antrag, bezugnehmend auf § 5 Abs. 2 ordentliches
Mitglied im e.V. werden und somit auch Stimmrecht im e.V. erhalten
(6) Die ordentliche Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) Wenn länger als 6 Monate kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde und eine
Erinnerung/Mahnung innerhalb dieser Frist ergangen ist. Auf Antrag kann die
Mitgliedschaft für ein Jahr ruhen.
(7) Ein Mitglied, dass in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
mit
Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der
Beirat mit qualifizierter Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister - Vereinskassierer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und beide
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt allein den Vorstand. Der Vorstand
entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis
eine satzungsgemäße Bestellung des nächsten Vorstands erfolgt ist. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand führt die Rechtsgeschäfte des Vereins in Transparenz gegenüber
dem Beirat. Zu diesem Zwecke unterrichtet er den Beirat mindestens halbjährlich
über die laufenden und geplanten Aktivitäten im Namen des Vereins.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig. Das jeweils ranghöchste anwesende Vorstandsmitglied gibt bei
Stimmengleichheit in Abstimmungen den Ausschlag.
(5) Der Vorstand teilt per Beschluss die laufenden Aufgaben wie
Versammlungsleiter, Vereinskassierer und Protokollführer unter sich auf. Bei
Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernehmen die restlichen Mitglieder des
Vorstands kommissarisch dessen Aufgaben.
(6) Scheiden mehre Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode aus, übernimmt
der
Beirat kommissarisch die Vereinsführung und beruft binnen einer Frist von 2
Wochen
nach bekannt werden eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein mit dem Ziel
der Nachwahl für die verbleibende Amtsdauer der ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieder.
§ 8 Der Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Er
hat die
Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in Fragen
der
Auswahl von förderungswürdigen Projekten zu beraten.
Er besteht aus 4 gleichberechtigten Mitgliedern.
Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Beiratmitglieds.
Bei Verhinderung eines Beiratmitglieds zu einer wichtigen Entscheidung bestimmt
der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für
die
Dauer der Verhinderung, wenn das verhinderte Beiratsmitglied selbst keinen
Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder benannt hat.
(2) Die Beiratsmitglieder bestimmen einen aus ihrer Reihe als Beiratssprecher,
der
die organisatorische Verantwortung für die Beiratsaufgaben übernimmt.
(3) Der Beirat trifft sich mindestens einmal jährlich mit dem Vorstand, um die
jährliche Mitgliederversammlung vorzubereiten.
(4) Der Beirat hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand.
b) Beratung und Aufsicht des Vorstands zur Wahrung des Vereinszwecks
und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder.
c) Beantragung von ausserordentlichen Mitgliederversammlungen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert.
d) Kassenprüfung: der Beirat hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen,
sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
e) Kommissarische Vereinsführung nach §7 Absatz 6 der Satzung
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1.Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung
mittels Brief oder per e-mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. In jeder Versammlung/Sitzung wird ein Sitzungsleiter
und Protokollist aus den anwesenden Mitgliedern gewählt. Jedes Protokoll wird
von
einem der Vorsitzenden gegen gezeichnet.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung
c) Wahl des Vorstands und des Beirats
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
e) Festsetzung des Umfangs der ehrenamtlichen, aktiven Mitarbeit der
ordentlichen Mitglieder
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn der Beirat mehrheitlich oder
mindestens
25% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
der Gründe fordern.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne
Berücksichtigung der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder unter Beachtung von
§9 Absatz 5 und 6 der Satzung. Bei den Beschlussfassungen entscheidet die
Mehrheit
der erschienen Mitglieder.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von
2/3 der
ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(6) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach §9 Absatz 5 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf
von 4 Wochen seit dem ersten Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens
2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4
Monate
nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Neuversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu
dieser
weiteren Versammlung muss dabei einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit
nach diesem Absatz enthalten.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied im Verein verpflichtet zur
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder
wird
durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist als Mindestbeitrag anzusehen.
(3) Es ist jedem Mitglied freigestellt, einen höheren Beitrag oder andere
regelmäßige
Zuwendungen zu zeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke,
geht das Vermögen an den Verein IRFF (International Relief Friendship Foundation
e.V.)
in Stuttgart, Mahatma-Gandhi-Str. 40, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Der Vorstand führt die Liquidation nach Beschluss der Mitgliederversammlung
durch.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart
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